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Klenzeschacht
Ehemaliger Maxhütten-Arbeitsdirektor Manfred Leiss
"Bergbau, Maxhütte, Sozialgeschichte"
Die Bekanntmachung des königl. Preuß. Bergamtes Saarbrücken vom 8.Juni 1825 zeigt,
dass Ordnungswidrigkeiten der Bergleute ohne Gnade geahndet wurden.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Königl.Bergamt hat leider wahrnehmen müssen, dass ein großer Theil der Bergleute nach abgehaltener Auslohnung in die Wirthshäuser geht, um dort das erhaltene Geld zu vertrinken oder zu verspielen, während ihren Familien zu Hause das Nothwendigste fehlt.

Solche Leute sind in der Regel schlechte Arbeiter, und das königl.Bergamt hat die Absicht sich ihrer ganz zu entledigen, sofern sie das unordentliche Leben nicht aufgeben, und sich bessern.
Es bestimmt daher als Nachtrag zum Strafreglement vom 20. März 1820 folgendes:

1. Jeder Bergmann soll nach beendigter Auslohnung entweder auf seine Arbeit fahren,
oder nach Hause gehen.

2. Wer am Lohntage in einem Wirthshause getroffen wird, soll das erste Mal auf eine entfernte  
   Grube, das zweitemal in eine anderes Revier und das drittemal auf 8 Wochen ganz abgelegt
   werden.

3. Wer nach dreimaliger Strafe dennoch wieder am Lohntage in einem Wirthshause getroffen wird,
   von dem muß angenommen werden, dass er nicht zu bessern sei: dieser soll gänzlich abgelegt
   und aus der Knappschaftsrolle gestrichen werden.

4. Die Grubenbeamten sollen für die Ausführung dieser Bestimmung sorgen, und die Revierbeamten
   die Vollziehung der festgesetzten Strafen anordnen: Letztere werden dem Königl. Bergamte
   Anzeige machen, wenn ein Bergmann zum drittenmale bestraft werden muß.


Saarbrücken, den 8.Juni 1825

                                                 Königl. Preuß. Berg-Amt  
© Manfred Leiss
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