Ehemaliger Maxhütten-Arbeitsdirektor Manfred Leiss
"Bergbau, Maxhütte, Sozialgeschichte"
Die Bekanntmachung des königl. Preuß. Bergamtes Saarbrücken vom 8.Juni 1825 zeigt,
dass Ordnungswidrigkeiten der Bergleute ohne Gnade geahndet wurden.
Bekanntmachung.
Das
unterzeichnete Königl.Bergamt hat leider wahrnehmen müssen, dass ein
großer Theil der Bergleute nach abgehaltener Auslohnung in die
Wirthshäuser geht, um dort das erhaltene Geld zu vertrinken oder zu
verspielen, während ihren Familien zu Hause das Nothwendigste fehlt.
Solche
Leute sind in der Regel schlechte Arbeiter, und das königl.Bergamt hat
die Absicht sich ihrer ganz zu entledigen, sofern sie das unordentliche
Leben nicht aufgeben, und sich bessern.
Es bestimmt daher als Nachtrag zum Strafreglement vom 20. März 1820 folgendes:
1. Jeder Bergmann soll nach beendigter Auslohnung entweder auf seine Arbeit fahren,
oder nach Hause gehen.
2. Wer am Lohntage in einem Wirthshause getroffen wird, soll das erste Mal auf eine entfernte
Grube, das zweitemal in eine anderes Revier und das drittemal auf 8 Wochen ganz abgelegt
werden.
3. Wer nach dreimaliger Strafe dennoch wieder am Lohntage in einem Wirthshause getroffen wird,
von dem muß angenommen werden, dass er nicht zu bessern sei: dieser soll gänzlich abgelegt
und aus der Knappschaftsrolle gestrichen werden.
4. Die Grubenbeamten sollen für die Ausführung dieser Bestimmung sorgen, und die Revierbeamten
die Vollziehung der festgesetzten Strafen anordnen: Letztere werden dem Königl. Bergamte
Anzeige machen, wenn ein Bergmann zum drittenmale bestraft werden muß.
Saarbrücken, den 8.Juni 1825
Königl. Preuß. Berg-Amt
© Manfred Leiss